Schweizerischer Kaderverband zum Prämienrechner

Informationen / Konditionen

Auszug aus dem Merkblatt zu Rahmenvertrag 60'033'316 bezüglich der Taggeldversicherung Betriebsinhaber und Kader

1. Zweck des Rahmenvertrages

Die Rahmenverträge regeln die besonderen Bedingungen betreffend die Aufnahme und den Deckungsumfang der Mitglieder des SKV in die Taggeldversicherung der Helsana Versicherungen AG (Helsana). Soweit diese Rahmenverträge keine abweichende Bestimmungen enthalten gelten die allgemeinen Versicherungs-bedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary (Kollektivversicherung nach VVG), Ausgabe 2006.

2. Versicherbarer Personenkreis
Die Teilnahme an den Kollektivverträgen bedingt die formelle Mitgliedschaft im SKV. Diese verpflichtet jedoch nur zur Bezahlung einer einmaligen Eintrittsgebühr von CHF 50.00. Der Aufnahme-Antrag kann zusammen mit dem Versicherungsantrag eingereicht werden.

2.1. Vertrag 60'033'316 (Betriebsinhaber und Kaderpersonen)
Selbständigerwerbende Inhaber oder Partner einer Einzel- oder Kollektiv-Gesellschaft, sowie einer GmbH oder einer AG (Betriebsinhaber)
- Mitarbeitende Familienmitglieder von Betriebsinhabern.
- Kaderangestellte in einer unselbständigen Anstellung in pädagogischer oder leitender Funktion bzw. einem Beruf mit speziellen Ausbildungserfordernissen.
Es werden persönliche Versicherungspolicen ausgestellt, in welchen die versicherte Person Versicherungsnehmer ist. Als Prämienzahler und Korrespondenzadresse kann die Firma angegeben werden.

3. Aufnahme in die Versicherung
Es besteht weder seitens der Helsana noch seitens des SKV ein Kontrahierungszwang. Der SKV überprüft die Mitgliedschaft und bestätigt diese gegenüber der Helsana. Die Helsana kann die Aufnahme von den Auskünften (Schadenstatistik) eines eventuellen Vorversicherers und einer Prüfung der Gesundheitsdeklaration abhängig machen. Ist die Aufnahme nicht zu normalen Bedingungen möglich, so verlangt die Helsana gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte und Unterlagen. Allfällige erschwerte Bedingungen gelten als genehmigt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung die Anmeldung schriftlich zurückzieht.

3.1. Versicherungsantrag
Alle aufnahmewilligen Selbständigen und Kader nach Punkt 2.1. füllen den Versicherungsantrag und zwingend eine "Gesundheitsdeklaration" aus, welche sie an das Zentralsekretariat des SKV einreichen. Dieses prüft die Mitgliedschaft, kontrolliert die Vollständigkeit des Antrages und gibt die Unterlagen an die Helsana zur Prüfung und Verarbeitung weiter.

4. Ende des Versicherungsschutzes
Die Versicherungsverträge werden normalerweis mit einer festen Laufzeit von 3 Jahren abgeschlossen. Bei Ablauf verlängern sich die Verträge ohne Kündigung mit einer Frist von 90 Tagen (jeweils am 30.09.) automatisch um 1 Jahr. Gründe für eine Aufhebung des Versicherungsvertrages und das Erlöschen jeden Anspruchs auf Versicherungsdeckung:
a) bei Kündigung des Vertrages auf Ablauf unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten.
b) bei Kündigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer bei Aufgabe der Selbständigkeit und Beibringung des Beweises in Form einer Bestätigung des neuen Arbeitgebers. Zur Beachtung: Die Änderung der Rechtsform der Firma (z.B. Umwandlung der Einzelfirma in eine GmbH oder AG) gilt nicht als Kündigungsgrund.
c) bei Aufhebung des Rahmenvertrages. Die Helsana gibt den Versicherten die Gelegenheit, die Versicherungsverträge innerhalb der Helsana-Einzelversicherung und zu deren Bedingungen weiterzuführen.
d) bei Ablauf der maximalen Leistungsdauer pro Versicherungsfall.
e) für alle Versicherten bei der Pensionierung, spätestens bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters.
f) für Angestellte bei Reduktion der durchschnittlichen Arbeitszeit unter 8 Stunden pro Woche.
Für versicherte Personen, die am Ende der vertraglichen Versicherungsdeckung arbeitsunfähig sind, bleibt der Leistungsanspruch für den laufenden Fall im Rahmen der Vertragsbestimmungen gewährt.

5. Leistungsbedingungen / Überschussentschädigung

5.1 Selbständigerwerbende, Gesellschafter sowie im Betrieb beschäftigte Familienmitglieder
Leistung: 100 % der festen versicherten Lohnsumme
Leistungsdauer: 730 Tage pro Fall abzüglich Wartefrist
Wartefrist: 14 / 30 / 60 / 90 Tage
Es können maximal 2 Staffelungen versichert werden.
In Abänderung der AVB kann der versicherte Jahresverdienst vom AHV-pflichtigen Jahreslohn abweichen, bzw. diesen übersteigen:
- Für Betriebsinhaber max. + 50 %
- Für Familienmitglieder max. + 25 %
Übersteigt der versicherte Jahresverdienst den AHV-pflichtigen Jahreslohn inkl. den obigen Abweichungen, so werden im Schadenfall die Leistungen anteilmässig gekürzt.
Die Kürzung der Überentschädigung für Selbständigerwerbende kommt während den ersten 180 Tagen inkl. Wartefrist eines Leistungsfalles nicht zur Anwendung. Nach Ablauf dieser Frist von 180 Tagen ist Helsana berechtigt, einen Einkommensnachweis zu verlangen.
Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mind. 50 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. In Abänderung der AVB werden weitere Taggeldversicherungen bei anderen Privatversicherungen nicht berücksichtigt.
Der maximal versicherbare Jahresverdienst beträgt CHF 300'000.00, für Familienmitglieder ohne eigene AHV-Abrechnung CHF 36'000.00.

5.2. Kaderangestellte
Leistung: 100% des fest versicherten Lohnes bis max. zum vollen AHV-Lohn. Allfällige betriebliche Taggeldversicherungen werden vorgängig in Abzug gebracht. Es können sämtliche Bestandteile des AHV-Lohnes wie Boni, Gratifikationen, Gewinn- und Umsatzbeteiligungen mitversichert werden.
Leistungsdauer: 730 Tage pro Fall abzüglich Wartefrist
Wartefrist: 14 / 30 / 60 / 90 Tage
Übersteigt der versicherte Jahresverdienst den AHV-Lohn abzüglich der betrieblichen Versicherungsleistungen, so werden im Schadenfall die Leistungen entsprechend gekürzt.
Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. In Abänderung der AVB werden weitere persönliche Taggeldversicherungen bei anderen Privatversicherungen nicht berücksichtigt.
Der maximal versicherbare Jahresverdienst beträgt CHF 300'000.00.

6. Prämien
Für die Festsetzung der Prämien gilt für die Dauer des Vertrages der aktuelle Prämiensatz gem. Rahmenvertrag. Die gültigen Prämien werden vom SKV in einem separaten Prämienblatt veröffentlicht. Die Einstufung der Prämien für den Unfallzusatz erfolgt nach der Risikoklassen-Tabelle.
Bei Beitragsänderungen während der Laufzeit des Vertrages gilt das ursprüngliche Eintrittsalter.
Ein Geburtentaggeld kann nicht mitversichert werden.

6.1. Zuschläge/Rabatte/Inkasso
Es sind keine Zuschläge oder Rabatte vorgesehen.
Die Prämie wird vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich durch Helsana in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 30 Tagen fällig. Die Mindestrate beträgt CHF 300.00, bzw. CHF 500.00 für die Summenversicherung. Das Inkasso erfolgt direkt zwischen Helsana und den einzelnen Versicherten.

6.2. Prämiengarantie
Die vereinbarten Prämiensätze des Rahmenvertrages sind während 3 Jahren gültig. Die individuellen Anschlusspolicen werden ebenfalls für 3 Jahre abgeschlossen und die Prämien sind für die feste Vertragszeit garantiert. Allfällige Änderungen des Rahmenvertrages können erst nach Ablauf der Vertragsdauer für die Anschlussverträge zur Anwendung kommen.

6.3. Überschuss
Die Versicherung ist ohne Überschussbeteiligung abgeschlossen.

7. Zusammenarbeit


7.1. Obliegenenheit im Schadenfall
Eine Arbeitsunfähigkeit muss durch den Versicherungsnehmer unabhängig von der Wartefrist innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt an die Helsana gemeldet werden zusammen mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes.

7.2. Information der Versicherungsnehmer
Dieses Merkblatt enthält alle wesentlichen Informationen aus dem Rahmenvertrag und den gültigen Bestimmungen der AVB der Helsana. Es dient der Information der Versicherungsnehmer, der versicherten Familienangehörigen, Kaderpersonen und Arbeitnehmer. Das Merkblatt bildet einen integrierenden Bestandteil der individuellen Versicherungsverträge. In Zweifelsfällen ist der genaue Wortlaut der Versicherungsbedingungen (AVB) massgebend.
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