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Informationen / Konditionen

Auszug aus dem Merkblatt zu Rahmenvertrag 60'033'317 bezüglich Kollektiv-Krankentaggeld für das Personal

1. Zweck des Rahmenvertrages

Die Rahmenverträge regeln die besonderen Bedingungen betreffend die Aufnahme und den Deckungsumfang der Mitglieder des SKV in die Taggeldversicherung der Helsana Versicherungen AG (Helsana). Soweit diese Rahmenverträge keine abweichende Bestimmungen enthalten gelten die allgemeinen Versicherungs-bedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary (Kollektivversicherung nach VVG), Ausgabe 2006.

2. Versicherbarer Personenkreis
Die Teilnahme an den Kollektivverträgen bedingt die formelle Mitgliedschaft im SKV. Diese verpflichtet jedoch nur zur Bezahlung einer einmaligen Eintrittsgebühr von CHF 50.00. Der Aufnahme-Antrag kann zusammen mit dem Versicherungsantrag eingereicht werden.

2.2.Vertrag 60'033'317 (Personal)
Mitglieder des SKV können für ihre Mitarbeitenden ein Kollektiv-Krankentaggeld für das Personal (in Ergänzung zum UVG) versichern. Als Sonderregelung kann der Betriebsinhaber seine persönliche Taggeldversicherung behalten und nur das Personal der Krankentaggeldversicherung unterstellen:
a) Die Aufnahme von Arbeitnehmenden inklusive Lehrlinge und Lehrtöchter erfolgt ohne Risikoprüfung (Volldeckung). Alle zu 100% arbeitsfähigen Arbeitnehmenden sind im Umfang der gewählten Versicherungspläne ab dem im Antrag bezeichneten Beginndatum automatisch versichert, frühestens jedoch ab dem Eingang des Antrages bei der Geschäftsstelle des SKV.
b) Arbeitnehmende mit weniger als durchschnittlich 8 Wochenstunden können auf freiwilliger Basis mitversichert werden.
c) Für nicht 100% arbeitsfähige Arbeitnehmende erfolgt die Aufnahme in die Versicherung mit dem Zeitpunkt der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit.
Die Policen lauten auf die Firma, wobei künftige Ein- und Austritte von Mitarbeitenden nicht gemeldet werden müssen. Die jährliche Prämienzahlung wird aufgrund der jährlichen Meldung der AHV-Lohnsumme bereinigt.

3. Aufnahme in die Versicherung
Es besteht weder seitens der Helsana noch seitens des SKV ein Kontrahierungszwang. Der SKV überprüft die Mitgliedschaft und bestätigt diese gegenüber der Helsana. Die Helsana kann die Aufnahme von den Auskünften (Schadenstatistik) eines eventuellen Vorversicherers und einer Prüfung der Gesundheitsdeklaration abhängig machen. Ist die Aufnahme nicht zu normalen Bedingungen möglich, so verlangt die Helsana gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte und Unterlagen. Allfällige erschwerte Bedingungen gelten als genehmigt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung die Anmeldung schriftlich zurückzieht.

3.1. Versicherungsantrag
Anträge für das Krankentaggeld für das Personal nach Punkt 2.2. werden auf die Firma ausgefüllt, wobei die Fragen auf der Rückseite zu beantworten und an das Zentralsekretariat des SKV einzureichen sind. Es sind keine persönlichen Gesundheitsdeklarationen erforderlich. Dieses prüft die Mitgliedschaft, kontrolliert die Vollständigkeit des Antrages und gibt die Unterlagen an die Helsana zur Prüfung und Verarbeitung weiter. Jedoch muss eine persönliche Mitgliedschaft im Kaderverband vom Inhaber oder Geschäftsführer beantragt werden, sofern noch keine besteht.

4. Ende des Versicherungsschutzes
Die Versicherungsverträge werden normalerweis mit einer festen Laufzeit von 3 Jahren abgeschlossen. Bei Ablauf verlängern sich die Verträge ohne Kündigung mit einer Frist von 90 Tagen (jeweils am 30.09.) automatisch um 1 Jahr. Gründe für eine Aufhebung des Versicherungsvertrages und das Erlöschen jeden Anspruchs auf Versicherungsdeckung:
a) bei Kündigung des Vertrages auf Ablauf unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten.
b) bei Kündigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer bei Aufgabe der Selbständigkeit und Beibringung des Beweises in Form einer Bestätigung des neuen Arbeitgebers. Zur Beachtung: Die Änderung der Rechtsform der Firma (z.B. Umwandlung der Einzelfirma in eine GmbH oder AG) gilt nicht als Kündigungsgrund.
c) bei Aufhebung des Rahmenvertrages. Die Helsana gibt den Versicherten die Gelegenheit, die Versicherungsverträge innerhalb der Helsana-Einzelversicherung und zu deren Bedingungen weiterzuführen.
d) bei Ablauf der maximalen Leistungsdauer pro Versicherungsfall.
e) für alle Versicherten bei der Pensionierung, spätestens bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters.
f) für Angestellte bei Reduktion der durchschnittlichen Arbeitszeit unter 8 Stunden pro Woche.
Für versicherte Personen, die am Ende der vertraglichen Versicherungsdeckung arbeitsunfähig sind, bleibt der Leistungsanspruch für den laufenden Fall im Rahmen der Vertragsbestimmungen gewährt.

5. Leistungsbedingungen / Überschussentschädigung

5.3. Arbeitnehmer
Kollektives Krankentaggeld für das Personal
Leistung: 80 % des AHV-Lohnes, maximal CHF 300'000.00
Leistungsdauer: pro Person 730 Tage pro Fall abzüglich Wartefrist
Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet.
Es besteht die Möglichkeit, die obligatorische Unfallversicherung nach UVG zu günstigen Konditionen abzuschliessen.

6. Prämien
Für die Festsetzung der Prämien gilt für die Dauer des Vertrages der aktuelle Prämiensatz gem. Rahmenvertrag. Die gültigen Prämien werden vom SKV in einem separaten Prämienblatt veröffentlicht. Die Einstufung der Prämien für den Unfallzusatz erfolgt nach der Risikoklassen-Tabelle.
Bei Beitragsänderungen während der Laufzeit des Vertrages gilt das ursprüngliche Eintrittsalter.
Ein Geburtentaggeld kann nicht mitversichert werden.

6.1. Zuschläge/Rabatte/Inkasso
Es sind keine Zuschläge oder Rabatte vorgesehen.
Die Prämie wird vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich durch Helsana in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 30 Tagen fällig. Die Mindestrate beträgt CHF 300.00, bzw. CHF 500.00 für die Summenversicherung. Das Inkasso erfolgt direkt zwischen Helsana und den einzelnen Versicherten.

6.2. Prämiengarantie
Die vereinbarten Prämiensätze des Rahmenvertrages sind während 3 Jahren gültig. Die individuellen Anschlusspolicen werden ebenfalls für 3 Jahre abgeschlossen und die Prämien sind für die feste Vertragszeit garantiert. Allfällige Änderungen des Rahmenvertrages können erst nach Ablauf der Vertragsdauer für die Anschlussverträge zur Anwendung kommen.

6.3. Überschuss
Die Versicherung ist ohne Überschussbeteiligung abgeschlossen.

7. Zusammenarbeit


7.1. Obliegenenheit im Schadenfall
Eine Arbeitsunfähigkeit muss durch den Versicherungsnehmer unabhängig von der Wartefrist innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt an die Helsana gemeldet werden zusammen mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes.

7.2. Information der Versicherungsnehmer
Dieses Merkblatt enthält alle wesentlichen Informationen aus dem Rahmenvertrag und den gültigen Bestimmungen der AVB der Helsana. Es dient der Information der Versicherungsnehmer, der versicherten Familienangehörigen, Kaderpersonen und Arbeitnehmer. Das Merkblatt bildet einen integrierenden Bestandteil der individuellen Versicherungsverträge. In Zweifelsfällen ist der genaue Wortlaut der Versicherungsbedingungen (AVB) massgebend.
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