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Informationen / Konditionen
Auszug aus dem Merkblatt zu Rahmenvertrag 60'033'317
bezüglich Kollektiv-Krankentaggeld für das Personal
1. Zweck des Rahmenvertrages Die Rahmenverträge regeln die besonderen Bedingungen
betreffend die Aufnahme und den Deckungsumfang der
Mitglieder des SKV in die Taggeldversicherung der
Helsana Versicherungen AG (Helsana). Soweit diese
Rahmenverträge keine abweichende Bestimmungen enthalten
gelten die allgemeinen Versicherungs-bedingungen (AVB)
für die Helsana Business Salary (Kollektivversicherung
nach VVG), Ausgabe 2006.
2. Versicherbarer Personenkreis
Die Teilnahme an den Kollektivverträgen bedingt die
formelle Mitgliedschaft im SKV. Diese verpflichtet
jedoch nur zur Bezahlung einer einmaligen
Eintrittsgebühr von CHF 50.00. Der Aufnahme-Antrag kann
zusammen mit dem Versicherungsantrag eingereicht werden.
2.2.Vertrag
60'033'317 (Personal) Mitglieder des SKV
können für ihre Mitarbeitenden ein
Kollektiv-Krankentaggeld für das Personal (in Ergänzung
zum UVG) versichern. Als Sonderregelung kann der
Betriebsinhaber seine persönliche Taggeldversicherung
behalten und nur das Personal der
Krankentaggeldversicherung unterstellen: a) Die
Aufnahme von Arbeitnehmenden inklusive Lehrlinge und
Lehrtöchter erfolgt ohne Risikoprüfung (Volldeckung).
Alle zu 100% arbeitsfähigen Arbeitnehmenden sind im
Umfang der gewählten Versicherungspläne ab dem im Antrag
bezeichneten Beginndatum automatisch versichert,
frühestens jedoch ab dem Eingang des Antrages bei der
Geschäftsstelle des SKV. b) Arbeitnehmende mit
weniger als durchschnittlich 8 Wochenstunden können auf
freiwilliger Basis mitversichert werden. c) Für nicht
100% arbeitsfähige Arbeitnehmende erfolgt die Aufnahme
in die Versicherung mit dem Zeitpunkt der
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit. Die
Policen lauten auf die Firma, wobei künftige Ein- und
Austritte von Mitarbeitenden nicht gemeldet werden
müssen. Die jährliche Prämienzahlung wird aufgrund der
jährlichen Meldung der AHV-Lohnsumme bereinigt.
3.
Aufnahme in die Versicherung Es
besteht weder seitens der Helsana noch seitens des SKV
ein Kontrahierungszwang. Der SKV überprüft die
Mitgliedschaft und bestätigt diese gegenüber der
Helsana. Die Helsana kann die Aufnahme von den
Auskünften (Schadenstatistik) eines eventuellen
Vorversicherers und einer Prüfung der
Gesundheitsdeklaration abhängig machen. Ist die Aufnahme
nicht zu normalen Bedingungen möglich, so verlangt die
Helsana gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte und
Unterlagen. Allfällige erschwerte Bedingungen gelten als
genehmigt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von 14
Tagen nach Erhalt der Mitteilung die Anmeldung
schriftlich zurückzieht.
3.1.
Versicherungsantrag Anträge für das
Krankentaggeld für das Personal nach Punkt 2.2. werden
auf die Firma ausgefüllt, wobei die Fragen auf der
Rückseite zu beantworten und an das Zentralsekretariat
des SKV einzureichen sind. Es sind keine persönlichen
Gesundheitsdeklarationen erforderlich. Dieses prüft die
Mitgliedschaft, kontrolliert die Vollständigkeit des
Antrages und gibt die Unterlagen an die Helsana zur
Prüfung und Verarbeitung weiter. Jedoch muss eine
persönliche Mitgliedschaft im Kaderverband vom Inhaber
oder Geschäftsführer beantragt werden, sofern noch keine
besteht.
4. Ende des
Versicherungsschutzes Die
Versicherungsverträge werden normalerweis mit einer
festen Laufzeit von 3 Jahren abgeschlossen. Bei Ablauf
verlängern sich die Verträge ohne Kündigung mit einer
Frist von 90 Tagen (jeweils am 30.09.) automatisch um 1
Jahr. Gründe für eine Aufhebung des
Versicherungsvertrages und das Erlöschen jeden Anspruchs
auf Versicherungsdeckung: a) bei Kündigung des
Vertrages auf Ablauf unter Einhaltung der
Kündigungsfrist von 3 Monaten. b) bei Kündigung des
Vertrages durch den Versicherungsnehmer bei Aufgabe der
Selbständigkeit und Beibringung des Beweises in Form
einer Bestätigung des neuen Arbeitgebers. Zur Beachtung:
Die Änderung der Rechtsform der Firma (z.B. Umwandlung
der Einzelfirma in eine GmbH oder AG) gilt nicht als
Kündigungsgrund. c) bei Aufhebung des
Rahmenvertrages. Die Helsana gibt den Versicherten die
Gelegenheit, die Versicherungsverträge innerhalb der
Helsana-Einzelversicherung und zu deren Bedingungen
weiterzuführen. d) bei Ablauf der maximalen
Leistungsdauer pro Versicherungsfall. e) für alle
Versicherten bei der Pensionierung, spätestens bei
Erreichen des ordentlichen AHV-Alters. f) für
Angestellte bei Reduktion der durchschnittlichen
Arbeitszeit unter 8 Stunden pro Woche. Für
versicherte Personen, die am Ende der vertraglichen
Versicherungsdeckung arbeitsunfähig sind, bleibt der
Leistungsanspruch für den laufenden Fall im Rahmen der
Vertragsbestimmungen gewährt.
5.
Leistungsbedingungen / Überschussentschädigung
5.3. Arbeitnehmer
Kollektives Krankentaggeld für das Personal
Leistung: 80 % des AHV-Lohnes, maximal CHF 300'000.00
Leistungsdauer: pro Person 730 Tage pro Fall abzüglich
Wartefrist Das Taggeld wird bei nachgewiesener
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig
entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
ausgerichtet. Es besteht die Möglichkeit, die
obligatorische Unfallversicherung nach UVG zu günstigen
Konditionen abzuschliessen.
6. Prämien Für die
Festsetzung der Prämien gilt für die Dauer des Vertrages
der aktuelle Prämiensatz gem. Rahmenvertrag. Die
gültigen Prämien werden vom SKV in einem separaten
Prämienblatt veröffentlicht. Die Einstufung der Prämien
für den Unfallzusatz erfolgt nach der
Risikoklassen-Tabelle. Bei Beitragsänderungen während
der Laufzeit des Vertrages gilt das ursprüngliche
Eintrittsalter. Ein Geburtentaggeld kann nicht
mitversichert werden.
6.1.
Zuschläge/Rabatte/Inkasso Es
sind keine Zuschläge oder Rabatte vorgesehen. Die
Prämie wird vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
durch Helsana in Rechnung gestellt und ist innerhalb von
30 Tagen fällig. Die Mindestrate beträgt CHF 300.00,
bzw. CHF 500.00 für die Summenversicherung. Das Inkasso
erfolgt direkt zwischen Helsana und den einzelnen
Versicherten.
6.2. Prämiengarantie Die
vereinbarten Prämiensätze des Rahmenvertrages sind
während 3 Jahren gültig. Die individuellen
Anschlusspolicen werden ebenfalls für 3 Jahre
abgeschlossen und die Prämien sind für die feste
Vertragszeit garantiert. Allfällige Änderungen des
Rahmenvertrages können erst nach Ablauf der
Vertragsdauer für die Anschlussverträge zur Anwendung
kommen.
6.3. Überschuss Die
Versicherung ist ohne Überschussbeteiligung
abgeschlossen.
7. Zusammenarbeit
7.1. Obliegenenheit im Schadenfall
Eine Arbeitsunfähigkeit muss durch den
Versicherungsnehmer unabhängig von der Wartefrist
innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt an die Helsana
gemeldet werden zusammen mit einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes.
7.2. Information der Versicherungsnehmer
Dieses Merkblatt enthält alle wesentlichen Informationen
aus dem Rahmenvertrag und den gültigen Bestimmungen der
AVB der Helsana. Es dient der Information der
Versicherungsnehmer, der versicherten
Familienangehörigen, Kaderpersonen und Arbeitnehmer. Das
Merkblatt bildet einen integrierenden Bestandteil der
individuellen Versicherungsverträge. In Zweifelsfällen
ist der genaue Wortlaut der Versicherungsbedingungen
(AVB) massgebend. |