Fragwürdige Zuteilung unserer Mitglieder zu einem "Vertrag
Kollektiv Kaderleute" der Helsana-Gruppe
Alle nachfolgenden Ausführungen betreffen nur den
Kollektiv-Vertrag Krankenkasse. Die Zusammenarbeit des SKV
mit Helsana im Firmenkundengeschäft (Kollektiv-Verträge Taggeld
und UVG) beruht weiterhin auf gültigen, auf feste Dauer
abgeschlossenen Verträgen.
Nach rund 20-jähriger Zusammenarbeit des Schweizerischen
Kaderverbandes mit Helsana (früher Krankenkasse Helvetia)
aufgrund attraktiver Kollektivlösungen im Vertrag
"Schweizerischer Kaderverband“ haben wir einen grossen Bestand
an Mitgliedern zu einem ertragsstarken Portefeuille für Helsana
aufgebaut. Eine Versicherungslösung mit konkurrenzfähigen
Prämien, die Beratung und die Wahrung der Interessen unserer
Mitglieder war immer unser zentrales Interesse.
Nach Verhandlungen ab Herbst 2006 für die Überarbeitung eines
bestehenden Zusammenarbeitsvertrages hat die Helsana wegen
einer geringfügigen Abweichung der Interpretation im bereits
fertig verhandelten neuen Vertrag den noch bestehenden
Zusammenarbeitsvertrag aus dem Jahre 2002 im Mai 2007 auf den
31. Dezember 2007 gekündigt. Im Kündigungsschreiben hat uns
Helsana ausdrücklich empfohlen, einen neuen Vertragspartner
zu suchen.
Durch die konsequente Verweigerung jedes weiteren
Gesprächs und jeder weiteren Zusammenarbeit mit dem SKV
spätestens seit Mai 2007 wurden wir gezwungen, mit einer neuen
Krankenversicherung zugunsten der SKV-Mitglieder eine
Kollektiv-Lösung zu verhandeln. Zunächst versuchten wir aber
monatelang ergebnislos, die Helsana auf dem Verhandlungswege vom
Sinn der weiteren Zusammenarbeit zu überzeugen bzw. aufzuzeigen,
aufgrund welcher Lappalie Helsana eine rund zwei Jahrzehnte
dauernde, fruchtbare Zusammenarbeit aufgibt.
Nur wenige Tage, nachdem wir unsere Mitglieder über die neue
Partnerschaft und die Möglichkeiten für einen Übertritt zur
CONCORDIA informiert hatten, brachte die Helsana-Gruppe am 4.
August 2008 ein Schreiben an alle ihr verfügbaren SKV-Adressen
zum Versand mit folgendem Inhalt:
– Aussage, dass die Helsana die Zusammenarbeit mit dem SKV per
31. Dezember 2008 aufgelöst hat (richtig ist, dass Helsana die
Zusammenarbeit bereits auf dem 31. Dezember 2007
gekündigt hat, die Kollektiv-Verträge im Jahre 2008 aber weiter
laufen liess und dem SKV geschuldete Bestandesentschädigungen
vorenthalten will).
– Exklusives Angebot an bisher im Kollektiv-Vertrag des SKV
Versicherte, in einen andern Kollektiv-Vertrag für
Kadermitarbeitende mit den gleichen Prämienrabatten zu wechseln.
Die Umteilung erfolge automatisch und verursache weder Kosten
noch Aufwand für die Versicherten.
Diese Mitteilungen verfolgen unserer Meinung nach einzig die
Absicht, den Kaderverband zu schädigen. Sie sind nach
unserer Auffassung zumindest vertragswidrig:
Gemäss den Kollektiv-Verträgen, die noch bis Ende Dezember
2008 in Kraft stehen, haben die Versicherten bei Auflösung
bzw. Kündigung der Verträge bei gleichen Leistungen in die
Enzelversicherung überzutreten, wobei der Kollektiv-Rabatt
wegfällt. Diese Vertragsklausel wurde vom Rechtsdient der
Helsana in einem ausführlichen Schreiben vom 07. April
2008 bestätigt.
Wir haben darauf hin ein Begehren auf Unterlassung des von
Helsana angekündigten Vorgehens beim Bezirksgericht Uster
eingereicht. Mit Verfügung vom 15. September 2008 wurde unser
Begehren teilweise gutgeheissen und Helsana dabei insbesondere
befohlen, per A-Post alle Empfänger des Briefes vom 4. August
2008 bis spätestens am 20. September 2008 zu informieren, dass
die automatische Umteilung strittig ist, dass ebenso
strittig ist, ob eine automatische Umteilung in einen anderen
Kollektiv-Vertrag unter Beibehaltung der bisherigen
Kollektiv-Rabatte erfolgen darf und dass die Ausstellung neuer
Policen nur unter dem Vorbehalt eines späteren
Gerichtsentscheides erfolgen kann. Einem allfälligen Rekurs
gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Durch Rekurs ans Obergericht des Kantons Zürich ist es Helsana
gelungen, die vom Erstrichter entzogene aufschiebende Wirkung
wieder herzustellen. Am 6. Oktober 2008 gelangte der zuständige
Einzelrichter am Obergericht zur Ansicht, dass die gesamte
Angelegenheit vertieft geprüft werden muss. Dem Antrag des SKV,
dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen, wurde
leider nicht stattgegeben. Helsana war damit vom Versand eines
Schreibens gemäss Anordnung des Einzelrichters im summarischen
Verfahren am Bezirksgericht Uster, welches die Situation geklärt
hätte, vorerst verschont.
Gemäss Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 5. November 2008 haben die Argumente des SKV
in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht ausgereicht, den Erlass
einer vorsorglichen Massnahme zu rechtfertigen. Entsprechend
wurde die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Uster
vom 15. September 2008 gänzlich aufgehoben, ohne dass das
Obergericht irgendwelche Ersatzanordnungen getroffen hätte. Das
Obergericht erwog zwar, dass dem SKV im Hinblick auf den
mittlerweile eingeleiteten Schadenersatzprozess gegen Helsana
ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht, wenn
sich Helsana weiterhin weigert, die ursprünglichen
Versichertenbestände bekannt zu geben, der Erlass einer
vorsorglichen Massnahme demnach gerechtfertigt sei, sofern auch
eine günstige Hauptsachenprognose mit Bezug auf die Verletzung
wettbewerbsrechtlicher Vorschriften durch Helsana gestellt
werden könne. Bei der Prüfung allfälliger, das Bundesgesetz über
den unlauteren Wettbewerb verletzender Handlungen durch Helsana
kam das Obergericht dann zum Schluss, dass die unsererseits
behaupteten Verletzungen wettbewerbsrechtlicher Vorschriften
durch Helsana für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme nicht
ausreichen.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 ist die Helsana-Gruppe erneut
an sämtliche Versicherte (und auch nicht oder nicht mehr
Versicherte) der SKV-Kollektiv-Verträge herangetreten. Wiederum
werden unsere Mitglieder darauf aufmerksam gemacht, es sei auf
den 1. Januar 2009 ein "Vertrag Kollektiv Kaderleute" geschaffen
worden, in welchen bisher im SKV-Kollektiv-Vertrag Versicherte
mit dem gewohnten Prämienrabatt und ohne Gesundheitsprüfung
automatisch wechseln können. Der Übertritt in den neuen
Kollektiv-Vertrag erfolge ohne Mitgliedschaft bei irgendeiner
Organisation und ohne Jahresbeitrag, d.h. völlig
voraussetzungslos. Dieses Vorgehen der Helsana läuft darauf
hinaus, dass es im Belieben von Helsana steht, Gruppen von
Versicherten oder Versicherte, welche bislang keinem
Kollektiv-Vertrag angehören, einem beliebigen Kollektiv-Vertrag
zuzuteilen, Prämienrabatte zu gewähren und sich so Vorteile
gegenüber den Mitbewerbern zu verschaffen.
Mitte Oktober hat die Helsana die Versicherungspolicen an unsere
Mitglieder versandt, wobei die Rabattierung unter den gleichen
Vertragsnummern vorgenommen wurde, welche seit Jahren die
Kollektiv-Verträge des Kaderverbandes hatten. Ein Vertrag für
Kaderleute existiert weder mit uns noch mit einem anderen
Vertragspartner. Damit werden die Absichten der
Helsana-Gruppe einmal mehr verdeutlicht: Sie wollen von dem
vom SKV während rund 20 Jahren aufgebauten, attraktiven und
lukrativen Versichertenbestand weiter profitieren, dem SKV
jedoch die Früchte seiner 20-jährigen Aufbauarbeit enteignen.
Dieses Vorgehen der Helsana-Gruppe kann unseres Erachtens nicht
anders als vertrags- und treuwidrig bezeichnet werden.
Insbesondere fehlt jeglicher Vertragspartner als Basis für die
Gewährung von Kollektivrabatten.
Was die Zukunft bringt, ist offen. Die Absicht, den SKV fertig
zu machen, erscheint uns offensichtlich, dies ungeachtet der
längerfristigen Interessen der versicherten Mitglieder des SKV.
Nachdem es uns seit Mai 2007 nicht mehr gelungen ist,
konstruktive Gespräche mit den Verantwortlichen der
Helsana-Gruppe zu führen, haben wir am 21. Oktober 2008 eine
Schadenersatzklage gegen die Helsana und ihre
Tochtergesellschaften beim Bezirksgericht Uster eingereicht.
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