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Grundlagen des BVG 2. Säule

Die berufliche Vorsorge für die Betriebe wird im BVG geregelt, welches ein umfassendes Regelwerk ist. Hier einige Hinweise zum besseren Verständnis der Grundlagen:
  • Die berufliche Vorsorge ist obligatorisch für alle Angestellten in der Schweiz. Dazu gehören auch Selbständige mit einer GmbH oder AG.
  • Die selbständigen Unternehmer mit Einzelfirmen dürfen sich nur über die Vorsorge eines Berufsverbandes oder zusammen mit Ihren Angestellten versichern.
  • Die einzelnen Betriebe schliessen sich als Einheit einer Sammelorganisation an, welche gesamthaft für die Planung und Durchführung aller erforderlichen Massnahmen zuständig ist. In einem gewissen Umfang haben die Betriebe die Möglichkeit ein eigenes, für den ganzen Betrieb gültiges Vorsorgekonzept abzuschliessen:
  • Die minimalen gesetzlichen Vorgaben müssen in jedem Fall gewährleistet werden (obligatorischer Teil der Vorsorge).
  • Darüber hinaus können die betrieblichen Pläne über das Obligatorium erweiterte Vorsorgeteile enthalten (überobligatorischer Teil der Vorsorge), z.B.
    • höhere versicherte Lohnbestandteile (z.B. kein Koordinationsabzug, höheres oder kein Lohnmaximum)
    • höhere Leistungen (z.B. Invalidenrente 50% des versicherten Lohnes).
  • Die Verbandsvorsorge für Einzelunternehmer wird durch den jeweiligen Verband durchgeführt und muss alle gesetzlichen Vorgaben sicherstellen. Ein besonderes Schwergewicht wird seitens der staatlichen Organe auf eine korrekte steuerliche Konzeption der Vorsorge gelegt.
  • Die betrieblichen Vorsorgepläne sind grundsätzlich für alle Angestellten gleich zu handhaben. Die Möglichkeit für abweichende Pläne kann bestehen für einzelne, klar definierte Gruppen von Mitarbeitern (z.B. nach Funktion, oder nach Lohnhöhe).
  • Es bestehen gesetzliche Vorschriften für Fälle von Scheidung, Eigenheimfinanzierung oder Einmaleinlagen. Diese müssen in jedem Fall individuell abgeklärt und geplant werden, wofür die Sammelorganisation zuständig ist.


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